Nebenkostenabrechnung prüfen

In meinem Mieter-Dasein sind mir jetzt schon einige Nebenkostenabrechnungen untergekommen. Und es lohnt sich jedes mal genau hin zu schauen: In der letzten Abrechnung befindet sich ein Posten von 200 EUR: Reparaturkostenbeteiligung laut Mietvertrag. Also Mietvertrag rausgekramt und erstaunt gelesen:

Verschuldensunabhängig hat der Mieter die Kosten für kleinere Instandhaltung- und Instandsetzungsarbeiten an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlußvorrichtungen von Festerläden, soweit sie seiner unmittelbaren Einwirkung unterliegen, im Einzelfall bis zu einem Betrag von 200 EUR zu tragen.   

Mist, sind die 200 EUR gerechtfertigt? Der Vermieterbund erklärt in einem Dokument:

[…] Kleinreparaturen-Klauseln dürfen Sie nicht so verstehen, dass der Mieter etwa von jeder Kleinreparatur (also auch von solchen. die über dem vereinbarten Betrag liegen) in jedem Fall den Anteil von 200 EUR zahlen muss. Dies ist schlichtweg falsch!   

Ein Beispiel: Die Reparatur eines Wasserhahns kostet 100 EUR, die des Durchlauferhitzers 300 EUR. Vertraglich vereinbart ist ein Grenzbetrag von 200 EUR. Dann muss die Rechnung von 100 EUR (der Wasserhahn) vom Mieter bezahlt werden. Die Rechnung über 300 EUR, also der Durchlauferhitzer, ist allerdings vom Vermieter zu tragen, da sich die Reparatur über dem gesteckten Rahmen für Kleinreparaturen bewegt. Alles klar? Übrigens setzt der Bundesgerichtshof den maximalen Betrag für eine Kleinreparatur bei 100 EUR an (Amtsgericht Braunschweig, Urteil v. 29.3.2005 – 116 C 196/05, GE 2005, S.677). Nachzahlungsforderungen also genau prüfen!

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